Land Vorarlberg - Vorarlberger Stipendium
Land Vorarlberg
Auf einen Blick
Institution
Land Vorarlberg
Programm
Vorarlberger Stipendium
Zuletzt geprüft: 2. November 2026
Über dieses Stipendium
Vorarlberger Stipendium für Kurzaufenthalte im Ausland
Sie erhalten bis zu 350 EUR pro Monat für einen Studien- oder Forschungsaufenthalt im Ausland mit einer Dauer von 1 bis 4 Monaten, d. h. insgesamt bis zu 1.400 EUR. Dieser Betrag wird Ihnen als Einmalzahlung für den gesamten Aufenthalt ausgezahlt, nicht in monatlichen Raten. Das Land Vorarlberg finanziert das Stipendium über sein Amt für Wissenschaft und Weiterbildung.
Sie können Ihren Aufenthalt an einer Universität oder Fachhochschule, in einem anerkannten Forschungszentrum, in einer Bibliothek, einem Archiv, einem Museum oder einem Krankenhaus sowie in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung eines Unternehmens absolvieren.
Wer kann sich bewerben
- Staatliche Studienförderung: Sie beziehen derzeit ein österreichisches Studienstipendium, d. h. die bedarfsabhängige Förderung, die der österreichische Staat an Studierende zahlt.
- Studienfortschritt: Sie studieren an einer Universität oder Fachhochschule und haben mindestens das erste Jahr Ihres ersten Studiengangs abgeschlossen.
- Studienfach: Sie können jedes Fach studieren.
- Staatsangehörigkeit: Sie sind Staatsangehöriger Österreichs oder eines anderen EU- oder EWR-Landes.
- Wohnsitz in Vorarlberg: Zum Zeitpunkt der Antragstellung haben Sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Ihren Haupt- oder Zweitwohnsitz in Vorarlberg.
- Bereits im Ausland im Studium: Wenn Sie Ihr gesamtes Studium außerhalb Österreichs absolvieren, muss Ihr Kurzaufenthalt in einem Drittland stattfinden – also weder in Österreich noch in dem Land, in dem Sie studieren.
So bewerben Sie sich
Sie müssen den Zuschuss vor Beginn Ihres Auslandsaufenthalts über das Online-Formular des Landes Vorarlberg beantragen. Es gibt kein Auswahlverfahren und kein Vorstellungsgespräch: Wenn Sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, erhalten Sie den Zuschuss. Innerhalb von 8 Wochen nach Ihrer Rückkehr müssen Sie nachweisen, wie Sie Ihren Aufenthalt finanziert haben.
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